Corona-Bekanntmachung der Stadt Kreuztal vom 12.01.2022


Nutzung der städtischen Sportanlagen und Hallen durch Vereine ab dem 13.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Sportlerinnen und Sportler,

Sport im Innenbereich:

Bei der Sportausübung in Innenräumen gilt nach wie vor die 2G+-Regel.

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Impfung. Für Genesene gilt, dass innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Ersatzweise Schnelltest unter Aufsicht (Vor-Ort-Testung):

Gem. § 2 Absatz 10 Coronaschutzverordnung kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtigter Schnelltest durchgeführt werden. Erbringt dieser Test nach ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives Ergebnis, kann der Zugang zum Sportangebot gewährt werden. Bei positivem Ergebnis ist der Zugang zu verwehren.

Die Schnelltests sind unter Aufsicht der Übungsleiterinnen und Übungsleiter durchzuführen.

Die Anforderungen an die Durchführung sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronSchVO NRW definiert.

Regelungen für beaufsichtigte Schnelltests:

Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten und unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttest handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen.

Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Teilnehmenden aufhalten- im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder vergleichbare bauliche Anlagen.

Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.

Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss

  1. a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,
  2. b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen,
  3. c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
  4. d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.

 

Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Sportangebotes bzw. den Zeitraum der Teilnahme am Sportbetrieb zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem Anbieter (Sportverein) vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses (Sport-)Angebot und höchsten für die Dauer von 24 Stunden gültig.

Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch die Vereine nicht kostenlos angeboten werden.

Es bleibt dabei, dass die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung zu kontrollieren sind und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen sind.

Zuschauerregelung:

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc..

Sportveranstaltungen mit Zuschauerplanungen sind rechtzeitig beim Gebäudemanagement zu beantragen; sie bedürfen nach individueller Prüfung einer gesonderten Genehmigung.

Die derzeitige Coronaschutzverordnung endet nach heutigem Stand mit Ablauf des 09.02.2022.

TVE LSB Tabelle Coronaregeln ab 13.01.2022

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